Berechnungsschemata zur Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit
nachdem immer wieder die Frage aufkam, wie ich die monatliche Durchschnittsarbeitszeit und wie komme ich auf einen Stundenlohn, der auch Prüfungen im Zusammenhang des Mindestlohnes standhält, möchten wir Ihnen einige Informationen darüber geben:
Es sind unterschiedliche Formeln und Kürzungen im Umlauf, die aber immer zum gleichen Ergebnis führen sollten.
Es muss darauf geachtet werden, ob es in Ihrem Unternehmen tarifrechtliche Vorgaben darüber gibt, oder ob auf die allgemeingültigen Regelungen verwiesen wird.
Die Standardberechnung lautet nach nachfolgender Formel:
Wochenarbeitszeit x 52 Wochen im Jahr: 12 Monate = individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit
Bsp. 40 Stundenwoche x 52 Wochen: 12 = 173,33 durchschnittliche Monatsstunden
Die amtliche Formel ist in den Lohnsteuerrichtlinien geregelt:
Wochenarbeitszeit x 4,35 (§ 3b EStG in Verbindung mit der LStRl R 3b Nr. 2 a) = durchschnittliche Monatsarbeitszeit (fester Wochenfaktor).
Stundenlohn: Basisbruttolohn: durchschnittliche Monatsarbeitszeit = Stundenl
Wie kommt man auf diese 4,35?
Grobe Berechnung: 52 Wochen / 12 Monate = 4,333333
Unter Einbeziehung von 400 Jahren (wegen der Schaltjahre) ergibt sich: 400 Jahre * 365 Tage/Jahr = 146.000 Tage + 100 Schalttage (Die durch 4 teilbaren Jahre erhalten zusätzlich einen Schalttag) – 4 Schalttage (Die durch 100 teilbaren Jahre bekommen diesen Schalttag wieder weggenommen) + 1 Schalttag (Bei den durch 400 teilbaren Jahren wird der Schalttag wieder zugefügt) = 146.097 (Tage in 400 Jahren) / 400 Jahre / 12 Monate / 7 Tage = 4,348125 (exakter Wochenfaktor) gerundet: 4,348 oder 4,35
Bei dieser Anwendung kommt folgendes Ergebnis:
40 Wochenarbeitsstunden x 4,35 = 174,00 durchschnittliche Monatsstunden
Beim Mindestlohn empfehlen wir, soweit keine tarifrechtlichen Vorgaben gegeben sind; die steuerliche Vorgabe einzuhalten. Damit ist man insofern auf der rechtssicheren Seite, da die amtliche Denkweise übernommen wird.
Es gibt inzwischen auch richterliche Urteile, wie die Arbeitszeit berechnet werden muss. Zu einer Klarheit oder Erleichterung der Thematik ist es nach unserem Erachten nicht gekommen.
Dabei muss man natürlich beachten, dass die Formel dann gültig wird, wenn es keine tarifvertragliche oder andere arbeitsrechtliche Lösungen vorgegeben sind. Deswegen immer einen Blick in den für das eigene Unternehmen gültigen Tarifvertrag schauen, ob es andere Regelungen gibt. Die Berechnung selbst ist aber immer die gleiche!